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„Priorität“ im Markenrecht: Was ist das eigentlich?
Die Priorität ist im Markenrecht von besonderer Bedeutung. Dahinter steckt nicht mehr und nicht weniger als der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Übertragen auf das Markenrecht bedeutet das: Die (prioritäts)ältere Marke hat Vorrang gegenüber der (prioritäts)jüngeren Marke. Der Zeitrang ist entscheidend!
Der Anmeldetag bestimmt den Zeitrang
Die Priorität, der Zeitrang einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag. Sofern eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird, so bestimmt sich die Priorität der Marke nach dem Anmeldetag (Prioritätstag) der ausländischen Marke. Wichtig ist dabei, dass es sich bei der ausländischen Marke um eine Erstanmeldung handeln muss, eine sogenannte „Kettenpriorität“ ist ausgeschlossen. Klingt kompliziert? Ist es gar nicht: Stellen Sie sich vor, Sie haben in Deutschland am 01.12.2021 eine nationale Marke angemeldet (Erstanmeldung) und wollen binnen kürzester Zeit auch nach Österreich expandieren. Angesichts des Territorialprinzips im Markenrecht endet der Schutz Ihrer Erstanmeldung an der Landesgrenze. Wenn nun am 01.01.2022 in Österreich Ihre Marke von einem Dritten für identische Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet wird, können Sie aufgrund Ihrer deutschen Marke dagegen nicht vorgehen. Der Zeitrang Ihrer deutschen Marke hilft Ihnen nicht weiter. Und wenn Sie am 02.01.2022 Ihre Marke selbst in Österreich anmelden, haben Sie nicht das prioritätsältere Zeichen. Der prioritätsjüngere Zeicheninhaber könnte gegen Ihre Anmeldung vorgehen.
Vorverlegung des Zeitrangs
Ausweglos? Zum Glück nicht: Sie können die gute Priorität Ihrer deutschen Erstanmeldung (01.12.2021) innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Prioritätsfrist) für weitere Anmeldungen im Ausland, zum Beispiel in Österreich, nutzen. Priorität meint in diesem Zusammenhang, dass der Anmeldetag der Erstanmeldung auch für die Zweitanmeldung gilt. Ihr Markenschutz wird „vorverlegt“. Und plötzlich sind Sie doch Inhaber der prioritätsälteren Marke in Österreich. Und können gegen den Dritten vorgehen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Priorität
Ein paar weitere Voraussetzungen gilt es einzuhalten: Für die Inanspruchnahme der Priorität ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, die Marke und die Waren und Dienstleistungen notwendig. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen kann die Priorität nur für solche Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, die übereinstimmen. Und ganz grundsätzlich gilt nicht überall auf der Welt das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität. Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag verbunden sind. Einschlägig ist in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), der mittlerweile 178 Länder angehören. Österreich natürlich auch!
Haben Sie Fragen zur Priorität oder kann ich Sie bei der Entwicklung einer internationalen Markenstrategie unterstützen? Melden Sie sich!
Veröffentlicht auf:
Anwalt.de 27.12.2021 Anmeldestrategie: Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder beides?