Bübchen gegen Nivea: Der Kampf ums (baby)blau

Der Markt rund um (Kinder)Pflegeprodukte ist ein Millionengeschäft. Nicht verwunderlich, dass die Wettbewerber ihre Marktposition in diesem Bereich so gut wie möglich schützen wollen. Von besonderem Interesse ist das Produktdesign. Denn das Design erreicht den Kunden unmittelbar: der Griff zu dem einen oder dem anderen Produkt hängt häufig ganz maßgeblich von der Produktgestaltung ab.

„Nivea Baby“ gegen Bübchen. Würden Sie es verwechseln?

Um das Produktdesign ging es in einem kürzlich vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf verhandelten Fall: Bübchen hatte Nivea (genauer gesagt den Mutterkonzern Beiersdorf) verklagt. Bübchens Vorwurf: Das Design der Kleinkind-Pflegeprodukte der Produktserie „Nivea Baby“ ähnele zu sehr dem eigenen Produktdesign. Zudem habe Nivea die Formulierung „Für zarte Babyhaut“ von Bübchen kopiert. Insgesamt stelle diese Nachahmung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Das LG Düsseldorf sagt „nein“

Dem erteilte das LG Düsseldorf am 17.11.2021 eine Absage. Das Gericht stimmte Bübchen zu, dass die jeweiligen Produktdesigns sich ähnelten. Beide seien (baby)blau und wiesen auf der Vorderseite ein ebenfalls blaues Firmenlogo und ein Comic-Element auf. Allerdings sei dadurch nicht die Gefahr von Verwechslungen, wie Bübchen es befürchtete, begründet. Das Gericht sprach dem Produktdesign der Bübchen-Produkte vielmehr die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ab, sondern befand vielmehr, dass Bübchen – und auch Nivea – bei der Aufmachung der Produkte auf branchenübliche Elemente setze. (Baby)blau sei gerade bei Babyprodukten weit verbreitet und dürfe daher nicht für einen Wettbewerber geschützt sein. Gleiches gelte für die Verwendung kindgerechter Zeichnungen und die Formulierung „Für zarte Babyhaut“. "Babyhaut ist nun einmal zart", sagte der Gerichtssprecher. Die Formulierung dürfe daher auch jeder benutzen. Es ist nicht verwunderlich, dass Bübchen mit dieser Entscheidung nicht glücklich ist. Bübchen hat bereits Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden wird.

semperIP zieht ein Fazit

Die Entscheidung des LG Düsseldorf macht einmal mehr deutlich, welch hohen Stellenwert die Aufmachung, letztlich Marken und Designs für Unternehmen haben. In die Entwicklung von Produktdesigns wird viel Zeit und häufig auch sehr viel Geld investiert. Das Ziel ist, dass der Verbraucher schon allein aufgrund des Designs „sein“ Produkt erkennt und zugreift. Ein „Vergreifen“ soll vermieden, ähnliche Produkte aus dem Markt vertrieben werden. Aber Ähnlichkeit allein reicht eben nicht aus, um erfolgreich gegen einen Wettbewerber vorgehen zu können. Das eigene Produkt muss selbst so individuell und „eigenartig“ sein, dass das Unternehmen allein deshalb einen Wettbewerbsvorteil genießt. Bei dem Design der Bübchen-Produkte hat das LG Düsseldorf diese Eigenart zumindest für die im Verfahren relevanten Merkmale zu Recht verneint. Anders könnte man sicherlich für die spezielle taillierte Form vieler Bübchen-Produkte und die besondere Gestaltung des Deckels entscheiden. Wenn Sie die Augen schließen und an Bübchen denken, sehen Sie dann nicht auch gerade diese Verpackungselemente? Der Verbraucher wird die blaue Verpackung mit Comic-Anleihen und einen Slogan wie „Für zarte Babyhaut“ aber nicht in gleicher Weise mit Bübchen verbinden, sondern mit dem Baby, für das die Produkte gedacht sind. Oder was sagen Sie?

Wenn Sie unverwechselbare Produktdesigns haben, die Sie schützen oder gegen die Verwendung durch Dritte verteidigen wollen, melden Sie sich gerne.

Entscheidung, Wettbewerbsrecht

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